3. Im Zusammenhang mit der Prüfung des beschwerdeführerischen Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erwog die Vorinstanz, vorliegend sei die Frage nach der Unterhaltspflicht resp. deren Höhe strittig. Soweit die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Grundsatz der Unterhaltspflicht in Abrede stelle, sei die Berufung als aussichtslos einzustufen, da der Beschwerdeführer Vater der beiden Knaben G. und S. zu sein behaupte und als solcher von Gesetzes wegen zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sei, soweit ihm die Obhut entzogen sei. Ein Ermessen bestehe jedoch hinsichtlich der Höhe der Unterhaltsleistungen;