, Zürich 1986, S. 6; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 64). Die Beschwerdefähigkeit des vorinstanzlichen Entscheids ist demnach zu bejahen. 2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der vorinstanzliche Entscheid über die (teilweise) Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit verschiedenen Nichtigkeitsgründen behaftet. Der Beschwerdeführer moniert die Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO sowie die Verletzung materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO (KG act. 1 S. 3 ff.).