solcher grundsätzlich erst mit dem Endentscheid anfechtbar. Immerhin lässt § 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO eine selbstständige Anfechtung derartiger Entscheide (ausnahmsweise) zu, wenn ein schwer wiedergutzumachender Nachteil droht. Diese (zusätzliche) Prozessvoraussetzung ist bei Beschlüssen der vorliegenden Art (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege) erfüllt (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 5b zu § 282 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 6;