IV. Es sei der Nichtigkeitsbeschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne von § 286 ZPO zu erteilen" Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2004 wurde die Beschwerdeschrift der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung und der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Beantwortung zugestellt. Des Weiteren wurde der Beschwerde hinsichtlich Disp.-Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 5). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 7). Von der Beschwerdegegnerin ging keine Beschwerdeantwort ein. II.