3. Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 21. Mai 2004 liess der Beschwerdeführer rechtzeitig (§ 287 ZPO; vgl. OG act. 37/1) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit folgenden Anträgen einreichen (KG act. 1 S. 2 ff.): "I. Es seien die Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: '3. Dem Beklagten wird ab 12. Oktober 2003 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.' '4. Dem Beklagten wird ab 12. Oktober 2003 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und in der Person von RA ____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt'.