Mit Beschluss vom 21. Mai 2004 (OG act. 36 bzw. KG act. 2) wies die II. Zivilkammer (Vorinstanz) den beschwerdeführerischen Antrag auf Sistierung des Verfahrens ebenso ab wie den Antrag auf Aktenbeizug. Dem Beschwerdeführer wurde ab 12. Oktober 2003 bezüglich der Frage nach der Höhe des Unterhaltsbeitrages für S. und G. einerseits die unentgeltliche Prozessführung (Disp.- Ziff. 3) und anderseits die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und in - 4 - der Person von Rechtsanwältin lic. iur. ____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt (Disp.-Ziff. 4).