Mit Beschluss der II. Zivilkammer vom 12. März 2004 wurde das Rubrum in dem Sinn berichtigt, als die politische Gemeinde S. (nachfolgend Beschwerdegegnerin), vertreten durch die Sozialbehörde, als Partei aufzunehmen sei (OG act. 23). Die Streitverkündung des Beschwerdeführers an die Y.-Versicherung wurde mit Beschluss vom 31. März 2004 vorgemerkt (OG act. 29). Mit Schreiben vom 15. April 2004 teilte die Y.-Versicherung mit, sie werde dem Prozess nicht beitreten (OG act. 31). Mit seiner Berufungsbegründung vom 12. Mai 2004 liess der Beschwerdeführer folgende Anträge stellen (OG act. 34 S. 2 ff.):