2. Gegen den Entscheid der Einzelrichterin erhob der Beschwerdeführer Berufung (ER act. 16). Gleichzeitig beantragte er, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass dem Berufshaftpflicht-Versicherer der beschwerdeführerischen Rechtsvertreterin der Streit verkündet worden und der Y.-Versicherung entsprechend Frist zur Erklärung anzusetzen sei, ob sie als Nebenintervenientin dem Prozess beitrete (ER act. 16). - 3 -