Mit Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Winterthur (Erstinstanz) vom 21. November 2003 wurde X. (nachfolgend: Beschwerdeführer) zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet (ER act. 14 S. 23 f.). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung wurde mit Verfügung vom gleichen Tag abgewiesen (ER act. 14 S. 23).