"1. Es sei der Beklagte rückwirkend für den Zeitraum vom 15. April 2002 bis 15. November 2002 zur Zahlung angemessener Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn G., geboren am ____ 1991, zu verpflichten. 2. Es sei der Beklagte rückwirkend ab 15. April 2002 zur Zahlung angemessener Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn S., geboren am ____ 1991, zu verpflichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten."