{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040101_2004-11-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/8AA7EB51E630B02BC1256F5D003C64DA_AA040101.pdf", "Checksum": "b87e587e7094a06b2668917f2d234db5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 15.11.2004 AA040101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 15.11.2004 AA040101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 15.11.2004 AA040101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:21", "Checksum": "11c112bd6058acc977638ac178a04e49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 15.11.2004 AA040101\nRegeste:\nAnspruch auf unentgeltliche Prozessführung\n\n b) Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, dass es gerade die noch zu beurteilende Frage nach der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist, welche zum vorinstanzlichen Schluss führte, dass die Berufung des\nBeschwerdeführers hinsichtlich der Höhe der Unterhaltsleistungen nicht als aussichtslos betrachtet und dem Beschwerdeführer in diesem Umfang die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Die Vorinstanz hat dabei auch ausdrücklich\ndarauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Berufungsbegründung die\nAuffassung vertrete, es sei überhaupt kein Unterhaltsbeitrag geschuldet (KG\nact. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer vermag demnach mit seinem Vorbringen keinen Nichtigkeitsgrund darzutun.\n\n5.4 a) Der Beschwerdeführer verweist schliesslich auf Ausführungen in seiner Berufungsbegründung, mit denen er die Nichtigkeit von Anordnungen vorbringe, da diese Anordnungen mit massiven Verfahrensfehlern und \"schweren Verletzungen von EMRK-Rechten\" behaftet seien. Es werde auf die Amtspflicht des\nRichters hingewiesen, die Nichtigkeit jeder Anordnung vorfrageweise von Amtes\nwegen zu überprüfen. Das Begehren einer Partei an den Richter zur Vornahme\neiner ihm von Amtes wegen auferlegten Amtspflicht könne nie als aussichtslos\nqualifiziert werden (KG act. 1 S. 10).\n\nb) Richtig ist, dass der Beschwerdeführer - wie vorstehend bereits wiedergegeben - mit seiner Berufungsbegründung unter Antrag 1b das Begehren stellte,\nbeim Entscheid über den Antrag 1a) sei vorfrageweise die Verletzung der Art. 6\nZiff. 1 EMRK und Art. 8 EMRK zu prüfen (OG act. 34 S. 2). Allerdings überzeugt\ndie Kritik des Beschwerdeführers nicht. Ein \"Antrag auf Prüfung\" oder eine \"Klage\nauf Prüfung\" ist nämlich dem zürcherischen Prozessrecht nicht bekannt. Bei dem\nfraglichen Antrag des Beschwerdeführers handelt es sich inhaltlich denn auch -\ntrotz anderslautender Formulierung - um ein Feststellungsbegehren, zielt doch\ndas Begehren darauf ab, die Nichtigkeit der Anordnungen der Vormundschaftsbehörde feststellen zu lassen. Damit ist es aber für die Frage der Gewinnchancen\nbzw. der Aussichtslosigkeit entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift ir-\n- 10 -\n\nrelevant, ob die Vorinstanz diese Prüfung bzw. Feststellung von Amtes wegen\nvorzunehmen hätte. Der Einwand des Beschwerdeführers geht deshalb von vorneherein an der Sache vorbei.\n\n6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen\nNichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene\naufschiebende Wirkung.\n\nIII.\n\n1. Zu prüfen ist schliesslich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Kassationsverfahren. Dabei gelten\ndie unter vorstehender Ziff. II.4 dargelegten Grundsätze.\n\nIm Lichte der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Standpunkt des\nBeschwerdeführers im Kassationsverfahren als offensichtlich aussichtslos. Ausführungen zu den in der Beschwerdeschrift dargelegten finanziellen Verhältnissen\ndes Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 12 ff.) erübrigen sich somit. Demzufolge ist\ndas Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wie auch der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Kassationsverfahren abzuweisen.\n\n2. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Kassationsverfahrens aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat sich\nam Kassationsverfahren nicht beteiligt, weshalb sie praxisgemäss nicht als obsiegende Partei gilt. Prozessentschädigungen sind demzufolge keine zuzusprechen\n(§ 68 Abs. 1 ZPO).\n- 11 -\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen\nProzessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin\nfür das Kassationsverfahren wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann\nDamit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.\n\n3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 263.-- Schreibgebühren,\nFr. 133.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n5. Es werden keine Prozessentschädigungen für das Kassationsverfahren zugesprochen.\n\n6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDie juristische Sekretärin:\n"}