{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040101_2004-11-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/8AA7EB51E630B02BC1256F5D003C64DA_AA040101.pdf", "Checksum": "b87e587e7094a06b2668917f2d234db5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 15.11.2004 AA040101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 15.11.2004 AA040101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 15.11.2004 AA040101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:21", "Checksum": "11c112bd6058acc977638ac178a04e49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 15.11.2004 AA040101\nRegeste:\nAnspruch auf unentgeltliche Prozessführung\n\n b) Gemäss § 84 Abs. 1 und § 87 ZPO hat eine Partei, der die Mittel fehlen,\num neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen, in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und, sofern sie zur gehörigen Führung des Prozesses\neines solchen bedarf, auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Die\nGewährung des prozessualen Armenrechts setzt demnach kumulativ Mittellosigkeit (Einkommens- und Vermögensarmut) der gesuchstellenden Partei und die\nVerneinung der Aussichtslosigkeit des von ihr vertretenen Prozessstandpunktes\nvoraus.\n\nc) Gemäss bundesgerichtlicher und kantonaler Praxis gelten Rechtsbegehren als aussichtslos, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind\nals die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Aussichtslosigkeit ist nicht gegeben, wenn sich die Gewinnaussichten und\n- 7 -\n\ndie Verlustgefahren ungefähr die Waage halten, oder wenn jene nur wenig geringer sind als diese. Es soll verhindert werden, dass eine Partei auf Staatskosten\neinen Prozess führt, den eine vermögliche Person auf eigene Kosten vernünftigerweise nicht einleiten würde (BGE 119 Ia 253; 105 Ia 113; Frank/Sträuli/\nMessmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO). Ob genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 101 Ia 37; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21b zu § 84 ZPO). Das\nbedeutet insbesondere, dass die Prozesschancen im voraus, d.h. aufgrund der\neinstweilen noch unvollständigen Aktenlage, abzuschätzen sind und der (unpräjudizielle) Entscheid ohne vorgängiges bzw. ohne vollständig durchgeführtes Beweisverfahren zu fällen ist; es besteht keine Pflicht des Richters zur Beweiserhebung bzw. zur Vervollständigung derselben. Auch wenn der Richter dabei Argumente und Gegenargumente aufgrund der Beweislage im Zeitpunkt der Gesuchstellung mit Sorgfalt gegeneinander abzuwägen hat, kann es keineswegs darum\ngehen, bereits bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im Sinne von § 84 Abs. 1\nZPO den Prozessstoff umfassend zu würdigen, die materielle Begründetheit der\nKlage praktisch definitiv zu beurteilen und so gleichsam das Erkenntnisverfahren\nvorwegzunehmen (Kass.-Nr. 97/234 Z, Beschluss vom 22. September 1997 i.S.\nS. g. S. AG, Erw. II.4c).\n\nd) Ein Rechtsbegehren, das nur zu einem kleinen Teil die Möglichkeit eines\nErfolges offen lässt, darf nicht als offenbar aussichtslos betrachtet werden. In einem solchen Fall ist es aber zulässig, die unentgeltliche Prozessführung auf den\nnicht aussichtslosen Teil des Rechtsbegehrens zu beschränken (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 22 zu § 84 ZPO; Wamister, Die unentgeltliche Rechtspflege,\ndie unentgeltliche Verteidigung und der unentgeltliche Dolmetscher unter dem\nGesichtspunkt von Art. 4 BV und Art. 6 EMRK, Basel 1983, S. 42 f.; RB 1971 Nr.\n12, ZR 50 Nr. 8).\n\n5.1 a) Unter den Titeln \"A. unentgeltliche Prozessführung\" und \"B. unentgeltlicher Rechtsvertreter\" erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf, die Vorinstanz\nverweigere ihm die unentgeltliche Rechtspflege, obschon alle Voraussetzungen\ngemäss §§ 84 ff. ZPO, Art. 29 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfüllt seien, mithin\n- 8 -\n\ndie Vorinstanz selber festhalte, die Berufung des Beschwerdeführers sei nicht als\naussichtslos zu bezeichnen (KG act. 1 S. 4 bis 8).\n\nb) Der Einwand des Beschwerdeführers geht offensichtlich an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. Aus den vorstehend wiedergegebenen obergerichtlichen Ausführungen geht klar hervor, dass die Vorinstanz von einer teilweisen Aussichtslosigkeit ausging. Davon, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen\nder Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insgesamt bejaht, diese dem\nBeschwerdeführer aber trotzdem verweigert hätte, kann keine Rede sein.\n\n5.2 a) Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Beurteilung der Vorinstanz, im Umfang der Bestreitung des Grundsatzes der Unterhaltspflicht sei die\nBerufung aussichtslos, sei willkürlich. Die Prozesschancen, so der Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGE 128 I 235, seien als Ganzes zu beurteilen (KG\nact. 1 S. 8 f.).\n\nb) Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen geltend macht, eine\nteilweise Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei nicht zulässig, so kann\nauf vorstehenden Ausführungen unter Ziff. II.4.d verwiesen werden. Unerfindlich\nist, inwiefern sich aus dem aufgeführten Entscheid des Bundesgerichts (BGE 128\nI 225, insb. Erw. 2.5.3 S. 235) etwas anderes ergeben würde.\n\nWollte der Beschwerdeführer darüber hinaus einwenden, es sei willkürlich\ndavon auszugehen, er bestreite eine grundsätzliche Unterhaltspflicht, so erwiese\nsich eine solche Rüge als ungenügend substanziiert, da aus der Beschwerde\nnicht ersichtlich ist, auf welche Aktenstellen der Beschwerdeführer sein Vorbringen stützen wollte bzw. könnte.\n\n5.3 a) Der Beschwerdeführer vertritt sodann die Auffassung, die Berufung\nsei auch deshalb zu Unrecht als aussichtslos beurteilt worden, weil er in der Berufungsbegründung detailliert dargetan habe, dass er in der fraglichen Zeitspanne\nstets unter dem Existenzminimum gelebt habe, sodass die Klage schon wegen\nmangelnder Leistungsfähigkeit abzuweisen wäre. Indem die Vorinstanz die Aus-\n- 9 -\n\nsichtslosigkeit ohne materielle Prüfung bereits im jetzigen Verfahrensstadium behaupte, verletze sie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (KG act. 1 S. 9 f.).\n\n"}