{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040101_2004-11-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/8AA7EB51E630B02BC1256F5D003C64DA_AA040101.pdf", "Checksum": "b87e587e7094a06b2668917f2d234db5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 15.11.2004 AA040101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 15.11.2004 AA040101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 15.11.2004 AA040101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:21", "Checksum": "11c112bd6058acc977638ac178a04e49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 15.11.2004 AA040101\nRegeste:\nAnspruch auf unentgeltliche Prozessführung\n\n \"I. Es seien die Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:\n'3. Dem Beklagten wird ab 12. Oktober 2003 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.'\n'4. Dem Beklagten wird ab 12. Oktober 2003 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung\nbewilligt und in der Person von RA ____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt'.\n\nII. Eventuell\nEs sei der angefochtene Beschluss in Ziff. 3 und 4 aufzuheben und es sei das Verfahren zur Neuentscheidung über die umfassende unentgeltliche Rechtspflege und\nden umfassenden unentgeltlichen Rechtsvertreter für den Nichtigkeitsbeschwerdeführer an die Vorinstanz zurückzuweisen\n\nIII. Es sei dem Nichtigkeitsbeschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person von RA ____ ein\nunentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen\n\nIV. Es sei der Nichtigkeitsbeschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne von § 286\nZPO zu erteilen\"\n\nMit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2004 wurde die Beschwerdeschrift der\nVorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung und der Beschwerdegegnerin zur\nfreigestellten Beantwortung zugestellt. Des Weiteren wurde der Beschwerde hinsichtlich Disp.-Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 5).\n\nDie Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 7). Von der Beschwerdegegnerin ging keine Beschwerdeantwort ein.\n\nII.\n\n1. Beim vorliegend angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Im Interesse einer raschen Prozesserledigung ist ein\n- 5 -\n\nsolcher grundsätzlich erst mit dem Endentscheid anfechtbar. Immerhin lässt § 282\nAbs. 1 Ziff. 1 ZPO eine selbstständige Anfechtung derartiger Entscheide (ausnahmsweise) zu, wenn ein schwer wiedergutzumachender Nachteil droht. Diese\n(zusätzliche) Prozessvoraussetzung ist bei Beschlüssen der vorliegenden Art\n(Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege) erfüllt (Frank/Sträuli/Messmer,\nKommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 5b zu\n§ 282 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 6; Spühler/Vock,\nRechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 64).\nDie Beschwerdefähigkeit des vorinstanzlichen Entscheids ist demnach zu bejahen.\n\n2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der vorinstanzliche Entscheid\nüber die (teilweise) Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit verschiedenen Nichtigkeitsgründen behaftet. Der Beschwerdeführer moniert die Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO sowie\ndie Verletzung materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO (KG act. 1 S. 3\nff.).\n\n3. Im Zusammenhang mit der Prüfung des beschwerdeführerischen Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erwog die Vorinstanz, vorliegend sei die Frage nach der Unterhaltspflicht resp. deren Höhe strittig. Soweit\ndie Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Grundsatz der Unterhaltspflicht\nin Abrede stelle, sei die Berufung als aussichtslos einzustufen, da der Beschwerdeführer Vater der beiden Knaben G. und S. zu sein behaupte und als solcher\nvon Gesetzes wegen zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sei, soweit ihm die Obhut entzogen sei. Ein Ermessen bestehe jedoch hinsichtlich der Höhe der Unterhaltsleistungen; massgebend seien die anrechenbaren Bedarfszahlen des Beschwerdeführers und seine Einkünfte. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers stelle in ihren Berufungsanträgen keinen konkreten Antrag bezüglich der Höhe des Unterhaltsbeitrages, sondern vertrete die Auffassung, es sei überhaupt\nkein Unterhaltsbeitrag geschuldet. Hingegen liste sie die ihrer Meinung nach von\nder Vorderrichterin zu Unrecht nicht berücksichtigten Ausgaben des Beschwer-\n- 6 -\n\ndeführers detailliert auf und habe dazu zahlreiche Belege eingereicht. Gegenüber\ndem erstinstanzlichen Entscheid veränderte, d.h. tiefere Unterhaltsbeiträge für die\nKinder G. und S. liessen sich nicht a priori ausschliessen. Insoweit sei die Berufung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, so dass dem Beschwerdeführer in diesem Umfang die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei. In diesem beschränkten Umfang sei dem Gesuch auch für das Verfahren vor Erstinstanz ab\n12. Oktober 2003 stattzugeben, was im Rahmen des Entscheides über die Kostenregelung für das erstinstanzliche Verfahren im Sachentscheid zu berücksichtigen sein werde. Zudem sei der Beschwerdeführer fremdsprachig und mit den\nformellen und materiellen Rechtssätzen der Schweiz nicht vertraut. Es sei ihm\ndaher auch die unentgeltliche Rechtsvertretung ab dem 12. Oktober 2003 zu bewilligen, beschränkt auf den skizzierten Umfang (KG act. 2 S. 4 f.).\n\n4. a) Die Vorschriften über die unentgeltliche Prozessführung zählen zu den\nwesentlichen Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung im Sinne von § 281\nZiff. 1 ZPO (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 24 zu § 281 ZPO; von Rechenberg,\na.a.O., S. 27). Ob eine Beschwerde diesbezüglich begründet ist, prüft das Kassationsgericht mit freier Kognition (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281\nZPO).\n\n"}