5. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 8'070.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die _. Abteilung des Bezirksgerichts O. und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: