2. Der Beschwerdeführer 2 stellt für das vorliegende Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (§§ 84 Abs. 1, 87 ZPO). Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, werden mit der Beschwerde hauptsächlich Verletzungen von Bundesrecht gerügt, welche vom Kassationsgericht nicht überprüft werden können; soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, sind die Rügen eindeutig unbegründet bzw. ungenügend substantiiert. Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.