1. Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführern die Kosten des Kassationsverfahrens aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO), und sie sind zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführer haften solidarisch je zur Hälfte (§ 70 Abs. 1 ZPO).