Jedoch legen die Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dar, welche Tatsachen die Vorinstanz trotz ungenügender Substantiierung durch die Kläger ihrem Urteil zugrundegelegt habe. Die pauschale Rüge, die Schadenersatzforderung sei unsubstantiiert ge- - 11 - wesen, genügt den Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht (vgl. oben II.). Darauf ist nicht einzutreten. 3. Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführer keine Nichtigkeitsgründe nachzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. IV.