bb) Hingegen ist kantonales Recht, nämlich die Verhandlungsmaxime, tangiert, soweit geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe etwas als durch die Gegenpartei behauptet angenommen, was gar nicht behauptet bzw. ungenügend substantiiert worden sei (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 54; Kummer, in Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilrecht, Band I/1, Bern 1962, N 40 zu Art. 8 ZGB; Kass.-Nr. 304/80 vom 24.02.1981 i.S. H.; ZR 95 Nr. 12). Jedoch legen die Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dar, welche Tatsachen die Vorinstanz trotz ungenügender Substantiierung durch die Kläger ihrem Urteil zugrundegelegt habe.