Nachdem die Beschwerdeführer geltend machen, es seien überhaupt keine Beweise abgenommen worden, steht eine antizipierte Beweiswürdigung nicht zur Diskussion; ebenso konnten unter diesen Umständen keine Beweise gewürdigt werden. Mit der Rüge, die Vorinstanz habe bestrittene Behauptungen der Beschwerdegegnerin übernommen, ohne darüber Beweis zu erheben, wird eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht; darauf kann im Kassationsverfahren nicht eingetreten werden (vgl. oben 1.c.aa; § 285 ZPO).