Fr. 400'000.-- unter jenem bei der Konkurseröffnung am 6. Januar 1998 gelegen sei (KG act. 2 S. 31). Mit dieser willkürlichen Tatsachenbehauptung, ohne Durchführung eines Beweisverfahrens, habe man den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör verweigert, insbesondere das Recht, den Gegenbeweis zu führen, demzufolge der um ein paar Monate verspätet durchgeführte Konkurs den Schaden weder verursacht, geschweige denn vergrössert habe. Damit sei das rechtliche Gehör und der Anspruch auf Führung des Gegenbeweises verletzt. Die Vorinstanz habe aufgrund von reinen Parteibehauptungen entschieden (KG act. 1 S. 10-12). - 10 -