Obwohl Schaden, Verschulden und Kausalzusammenhang bestritten gewesen seien, habe die Vorinstanz die Forderung geschützt, im Wesentlichen mit der Behauptung, dass den Beklagten 1 und 2 spätestens am 4. Juni 1997 habe klar sein müssen, dass keine konkreten Aussichten auf eine Sanierung mehr vorhanden gewesen seien und sie spätestens dann die Bilanzen hätten deponieren müssen (KG act. 2 S. 21, 22). Diese Feststellung beinhalte aber klar eine antizipierte Beweiswürdigung und führe dann gezwungenermassen auch zum willkürlichen Schluss auf S. 31 des angefochtenen Urteils, wonach der hypothetische Verlust im Frühjahr 1997 jedenfalls um mehr als