Im Berufungsverfahren hätten sie dann klar die Verletzung des rechtlichen Gehörs verdeutlicht und erklärt, dass man ohne Durchführung eines Beweisverfahrens nicht einfach auf die unsubstantiierte Schadenersatzforderung von Fr. 400'000.-- abstellen könne (OG act. 81 S. 29 ff.). Obwohl Schaden, Verschulden und Kausalzusammenhang bestritten gewesen seien, habe die Vorinstanz die Forderung geschützt, im Wesentlichen mit der Behauptung, dass den Beklagten 1 und 2 spätestens am 4. Juni 1997 habe klar sein müssen, dass keine konkreten Aussichten auf eine Sanierung mehr vorhanden gewesen seien und sie spätestens dann die Bilanzen hätten deponieren müssen (KG act. 2 S. 21, 22).