Der Schaden sei in der Klageschrift nicht rechtsgenügend dargestellt (BG act. 23 S. 61 ff.). An diesen Einreden hätten sie auch in der Duplik festgehalten (BG act. 42 S. 33 ff.). Im Berufungsverfahren hätten sie dann klar die Verletzung des rechtlichen Gehörs verdeutlicht und erklärt, dass man ohne Durchführung eines Beweisverfahrens nicht einfach auf die unsubstantiierte Schadenersatzforderung von Fr. 400'000.-- abstellen könne (OG act. 81 S. 29 ff.).