2. a) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Vorinstanz habe die klägerische Forderung geschützt mit der Begründung, die Beschwerdeführer hätten Art. 725 und 729b OR verletzt (KG act. 2 S. 21). Schon mit der Klageantwort vom 21. Oktober 2000 hätten die Beklagten aber sowohl die Pflichtwidrigkeit ihres Handelns als auch den Schaden und den adäquaten Kausalzusammenhang bestritten (BG act. 23 S. 55, 56). Sie hätten geltend gemacht, die Pflichtverletzung sei nicht rechtsgenügend substantiiert (BG act. 23 S. 59) und es greife keine Vermutung des Verschuldens (BG act. 23 S. 60). Der Schaden sei in der Klageschrift nicht rechtsgenügend dargestellt (BG act.