Nach dem Gesagten waren die Prozesshandlungen des Rechtsvertreters des Klägers 1 bzw. seiner Rechtsnachfolgerin gültig. Insofern ist es von vornherein unerheblich, ob der Kläger 1 handlungsfähig gewesen sei, und ob sich die zu Beginn des Verfahrens eingereichte Vollmacht auch auf die Klageerhebung bezogen habe. e) Insgesamt sind die Rügen betreffend die Handlungsfähigkeit des Klägers 1 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. - 9 -