Aus dem Ganzen kann geschlossen werden, dass sie mit den bisherigen Prozesshandlungen des Rechtsvertreters (auch) für den Kläger 1 einverstanden war und sie damit konkludent genehmigte. Dass sie die Handlungsunfähigkeit des Klägers 1 bestritt, zeigt nur umso deutlicher, dass sie die Handlungen des von ihm bestellten Rechtsvertreters billigte (vgl. KG act. 2 S. 7). Andernfalls hätte sie die Gelegenheit benützt, dessen Prozesshandlungen als ungültig darzustellen. Nach dem Gesagten waren die Prozesshandlungen des Rechtsvertreters des Klägers 1 bzw. seiner Rechtsnachfolgerin gültig.