Die Beschwerdegegnerin wurde schon vor Friedensrichter durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten wie der Kläger 1 (BG act. 1). Nach dem Tode des Klägers 1 trat sie als dessen Rechtsnachfolgerin in den Prozess ein und führte das Berufungsverfahren weiter (vgl. oben I.2). Sie wird auch heute noch durch denselben Rechtsanwalt vertreten. Aus dem Ganzen kann geschlossen werden, dass sie mit den bisherigen Prozesshandlungen des Rechtsvertreters (auch) für den Kläger 1 einverstanden war und sie damit konkludent genehmigte.