d) Die Frage der Genehmigung könnte auch unter einem kantonalrechtlichen Aspekt betrachtet werden. Würde sich ergeben, dass der Kläger 1 schon bei Vollmachterteilung nicht handlungsfähig gewesen sei, so würde sich die Frage stellen, ob die Beschwerdegegnerin als Rechtsnachfolgerin des Klägers 1 die Handlungen seines (vollmachtlosen) Rechtsvertreters nachträglich genehmigte (§ 38 Abs. 2 ZPO). Die Genehmigung hat rückwirkende Kraft und kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 38; ZR 74 Nr. 38). Die Beschwerdegegnerin wurde schon vor Friedensrichter durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten wie der Kläger 1 (BG act. 1).