"Vertretung vor allen Gerichten" und die "Ergreifung von Rechtsmitteln" erwähnt (BG act. 5). Diese allgemeine Formulierung hinsichtlich der Prozesshandlungen genügt den Anforderungen an eine Prozessvollmacht. Damit werden alle Prozesshandlungen, also auch die Klageerhebung, erfasst. Die Rüge ist damit abzuweisen. Dass die Prozessvollmacht gemäss Vorinstanz über den Verlust der Handlungsfähigkeit hinaus wirkt (KG act. 2 S.9-10), beanstanden die Beschwerdeführer im Übrigen nicht. Darauf ist somit nicht näher einzugehen.