Der Gegenstand der Prozessvollmacht muss sich in sachlicher und persönlicher Hinsicht deutlich aus der Urkunde ergeben. Hingegen müssen in der Prozessvollmacht nicht alle Prozesshandlungen einzeln aufgezählt werden; die Vollmacht kann auch allgemein gehalten sein und erstreckt sich dann auf alle Handlungen vor allen Instanzen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 34, N 1 zu § 35; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage, Bern 2000, N 1.a zu Art. 84; BGE 85 I 45; ZR 40 Nr. 31). Vorliegend verwendete der Rechtsanwalt des Klägers 1 das offizielle Vollmachtsformular des Zürcher Anwaltsverbandes.