cc) Die Frage, ob sich die Prozessvollmacht des Klägers 1 auch auf die Klageerhebung erstreckte, ist nur dann von Bedeutung, wenn das Bundesgericht zum Schluss kommen sollte, eine nachträgliche Genehmigung der Handlungen des Klägers 1 durch die Beschwerdegegnerin sei nicht zulässig gewesen bzw. nicht gültig erfolgt, und sich in der Folge ergibt, dass der Kläger 1 zumindest bei Erteilung der Vollmacht handlungsfähig war. Die Prozessvollmacht untersteht dem kantonalen Prozessrecht; subsidiär sind die Art. 32 ff. OR als ergänzendes kantonales Recht anwendbar. Der Gegenstand der Prozessvollmacht muss sich in sachlicher und persönlicher Hinsicht deutlich aus der Urkunde ergeben.