Insoweit ist eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz nicht ersichtlich. Ob die Handlungsunfähigkeit des Klägers 1 allenfalls doch erheblich gewesen wäre und somit die entsprechenden Vorbringen hätten beachtet und darüber Beweis hätte erhoben werden müssen, wird das Bundesgericht zu prüfen haben. Insgesamt ist damit die Rüge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.