gegnerin für unerheblich. Auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer, der Kläger 1 sei möglicherweise schon bei der Vollmachterteilung an seinen Rechtsvertreter handlungsunfähig gewesen (vgl. OG act. 81 S. 10, 14, 15), ging die Vorinstanz dagegen nicht explizit ein. Jedoch war auch diese Tatsache offensichtlich unerheblich, denn die Genehmigung der Handlungen des Klägers 1 durch die Beschwerdegegnerin umfasste - sofern sie zulässig und gültig erfolgt war - auch die Vollmachterteilung. Insoweit ist eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz nicht ersichtlich.