Wie die oben zitierte Erwägung der Vorinstanz zeigt, ging sie auf die Vorbringen der Beschwerdeführer ein, wonach der Kläger 1 seit Beginn des Prozesses urteilsunfähig gewesen sei. Sie hielt diese Frage jedoch aufgrund der nachträglichen Genehmigung seiner Prozesshandlungen durch die Beschwerde- - 7 -