Kass.-Nr. 94/046 vom 27.06.1994 i.S. K., Erw. 2.a). Entsprechend unterliegt auch die Unterlassung einer Beweisabnahme, welche mit der rechtlichen Unerheblichkeit der vorgebrachten Tatsache begründet wird, nicht der Überprüfung im kantonalen Beschwerdeverfahren (Lieber, Die neuere kassationsgerichtliche Rechtsprechung zum Beweisrecht im Zivilverfahren, in Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 225 f.).