Die Frage, ob die Vorinstanz eine bestimmte Behauptung der Beschwerdeführer zur Handlungsunfähigkeit des Klägers 1 zu Recht als rechtlich unerheblich angesehen habe, stellt allerdings eine Frage des Bundesrechts dar, die der Überprüfung durch das Bundesgericht zugänglich ist (vgl. oben 1.c.aa). Im Kassationsverfahren kann daher nicht geprüft werden, ob eine Behauptung fälschlicherweise als unerheblich gewertet worden sei, und der prozessrechtliche Gehörsanspruch ist nur soweit verletzt, als aus den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgeht, dass die in Frage stehenden Tatsachen als erheblich betrachtet worden sind (RB 1990 Nr. 48; Kass.-Nr.