sationsverfahren nicht zulässig (§ 285 ZPO). Darauf ist nicht einzutreten. bb) Hat die Vorinstanz erhebliche Parteivorbringen übergangen, liegt eine Verletzung des Gehörsanspruchs vor, über welche das Kassationsgericht befinden kann. Die Frage, ob die Vorinstanz eine bestimmte Behauptung der Beschwerdeführer zur Handlungsunfähigkeit des Klägers 1 zu Recht als rechtlich unerheblich angesehen habe, stellt allerdings eine Frage des Bundesrechts dar, die der Überprüfung durch das Bundesgericht zugänglich ist (vgl. oben 1.c.aa).