desrecht, ob die Handlungen des (angeblich) handlungsunfähigen Klägers 1 (einschliesslich der Vollmachtserteilung an seinen Rechtsvertreter) hinterher genehmigt werden konnten sowie allenfalls, in welcher Form eine Genehmigung erfolgen und unter welchen Umständen von einer stillschweigenden Genehmigung ausgegangen werden konnte (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 101 f. mit Verweis auf Art. 410 ZGB). Das vorinstanzliche Urteil unterliegt auch der eidgenössischen Berufung (Art. 46, 48 OG), mit welcher die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden kann (Art. 43 OG). Die entsprechenden Rügen sind damit im Kas-