Zum einen habe der bisherige Rechtsvertreter des Klägers 1 aufgrund der Vollmacht selbst über den Verlust der natürlichen Handlungsfähigkeit hinaus für den Kläger 1 gültig handeln dürfen. Zum anderen sei ein Verfahren, in welchem ein Handlungsunfähiger im Prozess gehandelt habe, erst nichtig, wenn nicht der Vertreter oder die Partei selber nach erlangter Handlungsfähigkeit das Verfahren genehmigt habe. Der Kläger 1 sei inzwischen verstorben und an dessen Stelle sei seine handlungsfähige Ehefrau, die Beschwerdegegnerin, als Alleinerbin getreten. Dies habe im Ergebnis dieselbe Wirkung, als ob der Kläger 1 seine Handlungsfähigkeit wieder erlangt hätte.