b) Die Vorinstanz erwog, selbst wenn sich gestützt auf ein Beweisverfahren ergeben würde, dass die Behauptungen der Beschwerdeführer zuträfen und mithin die Urteilsfähigkeit und damit auch die Prozessfähigkeit beim Kläger 1 seit Beginn des Prozesses gefehlt habe, vermöchte dies am Ergebnis nichts zu ändern. Zum einen habe der bisherige Rechtsvertreter des Klägers 1 aufgrund der Vollmacht selbst über den Verlust der natürlichen Handlungsfähigkeit hinaus für den Kläger 1 gültig handeln dürfen.