gel sei dadurch geheilt worden, dass die Beschwerdegegnerin die Berufung weitergeführt habe. Die Erben könnten einen ungültig geführten Prozess nicht im Berufungsverfahren heilen. Solche Prozesse seien schlechthin nichtig. Die entsprechenden Abklärungen seien jedoch trotz klarer Anträge der Beschwerdeführer unterlassen worden. Selbst wenn eine Genehmigung denkbar wäre, könne die Genehmigung nicht sinngemäss, sondern müsse ausdrücklich erfolgen. Im Übrigen sei die diesbezügliche Behauptung der Vorinstanz willkürlich. Die Beschwerdegegnerin habe nämlich im Berufungsverfahren ausdrücklich bestreiten lassen, dass der Kläger 1 die Tragweite des Prozesses nicht habe erfassen können und