Der Prozess sei dann erst am 17. Mai 2000 mit Eingang der Klage beim Friedensrichteramt eingeleitet worden, mithin rund vier Monate nach Eintritt der absoluten Urteils- und Prozessunfähigkeit des Klägers 1. Dieser sei also gar nie in der Lage gewesen, wissens- und willensmässig den Prozess abzudecken bzw. zu genehmigen. Geradezu stossend sei dann die Annahme, dieser schwerwiegende Man- - 5 -