Diese Erwägungen verletzten wesentliche Verfahrensgrundsätze. Einerseits seien die Beschwerdeführer nicht zur Beweisführung, dass der Kläger 1 von Anfang an urteils- und prozessunfähig gewesen sei, zugelassen worden und andererseits sei § 27 ZPO verletzt worden. Tatsache sei, dass die Vollmacht des Klägers 1 am 23. August 1999 unterzeichnet worden sei. Die Prozesserhebung sei darin nicht ausdrücklich erwähnt worden (BG act. 5). Der Prozess sei dann erst am 17. Mai 2000 mit Eingang der Klage beim Friedensrichteramt eingeleitet worden, mithin rund vier Monate nach Eintritt der absoluten Urteils- und Prozessunfähigkeit des Klägers 1.