Die Vorinstanz sei auf diese Anträge nicht eingegangen und habe ausgeführt, der Kläger 1 habe das vorliegende Verfahren bereits vor seinem Schlaganfall im Frühjahr 2000 in die Wege geleitet (KG act. 2 S. 9). Durch die ursprüngliche Vollmacht sei das Verfahren willensmässig abgedeckt gewesen (KG act. 2 S. 11). Im Übrigen habe die Klägerin 2 (die Beschwerdegegnerin) im Berufungsverfahren sinngemäss durch Weiterführung des Prozesses den allfälligen ursprünglichen Mangel geheilt (KG act. 2 S. 11). Die Prozessbeistandschaft nach § 29 ZPO habe also den rechtlichen Anforderungen Genüge getan (KG act. 2 S. 12). Diese Erwägungen verletzten wesentliche Verfahrensgrundsätze.