Es sei verdeutlicht worden, dass die Prozessunfähigkeit sowohl bei der Mandatierung des Rechtsanwaltes als auch bei allen weiteren Rechtshandlungen bestanden habe (OG act. 81 S. 10, 14, 15). Die Beschwerdeführer hätten daran festgehalten, dass sie einen Anspruch darauf hätten, die Ur- teils- und Prozessunfähigkeit des Klägers 1 auch bei Mandatierung seines Rechtsanwaltes zu beweisen. Die Vorinstanz sei auf diese Anträge nicht eingegangen und habe ausgeführt, der Kläger 1 habe das vorliegende Verfahren bereits vor seinem Schlaganfall im Frühjahr 2000 in die Wege geleitet (KG act. 2 S. 9).