1. a) Die Beschwerdeführer machen geltend, bereits mit Klageantwort vom 21. Oktober 2000 hätten sie geltend gemacht, dass der (inzwischen verstorbene) Kläger 1 im Januar/Februar 2000 einen Schlaganfall erlitten habe, was dazu geführt habe, dass er nicht mehr einsichtsfähig gewesen sei. Seine Urteilsund Prozessfähigkeit sei ausdrücklich bestritten worden und es sei beantragt worden, dass dies von Amtes wegen abzuklären sei. Diese Einrede sei vor Vorinstanz noch vertieft worden. Es sei verdeutlicht worden, dass die Prozessunfähigkeit sowohl bei der Mandatierung des Rechtsanwaltes als auch bei allen weiteren Rechtshandlungen bestanden habe (OG act. 81 S. 10, 14, 15).