Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv wurde bestätigt. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren wurden den Beklagten je zu einem Drittel auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag. Die Beklagten wurden verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen (KG act. 2).