2. Gegen dieses bezirksgerichtliche Urteil erhoben alle drei Beklagten Berufung. Nachdem am 29. September 2002 ____ (Kläger 1) verstorben war (OG act. 83), trat die Zweitklägerin und Alleinerbin Z. auch an Stelle des Verstorbenen in den Prozess ein (OG act. 98/1-2, 100). Mit Urteil vom 18. Mai 2004 verpflichtete die II. Zivilkammer des Obergerichts die Beklagten solidarisch, der Klägerin insgesamt Fr. 400'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Januar 1998 zu bezahlen. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv wurde bestätigt.