{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040099_2004-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D60E95DFF4B7C9D3C1256F93003ACCC3_AA040099.pdf", "Checksum": "2a163166aea30133e057a5e5ff257ee4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040099"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040099"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040099"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.12.2004 AA040099"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Prozessfähigkeit (Kognition) - Recht auf Beweis - Nachträgliche Genehmigung von Prozesshandlungen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:03", "Checksum": "a3e711b0af17e347b500483148b2fd1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040099\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Prozessfähigkeit (Kognition) - Recht auf Beweis - Nachträgliche Genehmigung von Prozesshandlungen\n\n Nachdem die Beschwerdeführer geltend machen, es seien überhaupt\nkeine Beweise abgenommen worden, steht eine antizipierte Beweiswürdigung\nnicht zur Diskussion; ebenso konnten unter diesen Umständen keine Beweise\ngewürdigt werden. Mit der Rüge, die Vorinstanz habe bestrittene Behauptungen\nder Beschwerdegegnerin übernommen, ohne darüber Beweis zu erheben, wird\neine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht; darauf kann im Kassationsverfahren nicht eingetreten werden (vgl. oben 1.c.aa; § 285 ZPO).\n\nbb) Hingegen ist kantonales Recht, nämlich die Verhandlungsmaxime,\ntangiert, soweit geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe etwas als durch die\nGegenpartei behauptet angenommen, was gar nicht behauptet bzw. ungenügend\nsubstantiiert worden sei (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 54; Kummer, in\nBerner Kommentar zum Schweizerischen Zivilrecht, Band I/1, Bern 1962, N 40 zu\nArt. 8 ZGB; Kass.-Nr. 304/80 vom 24.02.1981 i.S. H.; ZR 95 Nr. 12). Jedoch legen\ndie Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dar, welche Tatsachen die Vorinstanz\ntrotz ungenügender Substantiierung durch die Kläger ihrem Urteil zugrundegelegt\nhabe. Die pauschale Rüge, die Schadenersatzforderung sei unsubstantiiert ge-\n- 11 -\n\nwesen, genügt den Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht (vgl.\noben II.). Darauf ist nicht einzutreten.\n\n3. Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführer keine Nichtigkeitsgründe nachzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\nIV.\n\n1. Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführern die Kosten des Kassationsverfahrens aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO), und sie sind zu verpflichten,\nder Beschwerdegegnerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen\n(§ 68 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführer haften solidarisch je zur Hälfte (§ 70\nAbs. 1 ZPO).\n\n2. Der Beschwerdeführer 2 stellt für das vorliegende Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch ist infolge Aussichtslosigkeit\nder Beschwerde abzuweisen (§§ 84 Abs. 1, 87 ZPO). Wie sich aus den obigen\nErwägungen ergibt, werden mit der Beschwerde hauptsächlich Verletzungen von\nBundesrecht gerügt, welche vom Kassationsgericht nicht überprüft werden können; soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, sind die Rügen eindeutig unbegründet bzw. ungenügend substantiiert.\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n- 12 -\n\n3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 6'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 381.-- Schreibgebühren,\nFr. 342.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführern unter\nsolidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.\n\n5. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 8'070.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten.\n\n6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich, die _. Abteilung des Bezirksgerichts O. und das\nSchweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDie juristische Sekretärin:\n"}