{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040099_2004-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D60E95DFF4B7C9D3C1256F93003ACCC3_AA040099.pdf", "Checksum": "2a163166aea30133e057a5e5ff257ee4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040099"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040099"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040099"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.12.2004 AA040099"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Prozessfähigkeit (Kognition) - Recht auf Beweis - Nachträgliche Genehmigung von Prozesshandlungen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:03", "Checksum": "a3e711b0af17e347b500483148b2fd1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040099\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Prozessfähigkeit (Kognition) - Recht auf Beweis - Nachträgliche Genehmigung von Prozesshandlungen\n\n d) Die Frage der Genehmigung könnte auch unter einem kantonalrechtlichen Aspekt betrachtet werden. Würde sich ergeben, dass der Kläger 1\nschon bei Vollmachterteilung nicht handlungsfähig gewesen sei, so würde sich die\nFrage stellen, ob die Beschwerdegegnerin als Rechtsnachfolgerin des Klägers 1\ndie Handlungen seines (vollmachtlosen) Rechtsvertreters nachträglich genehmigte (§ 38 Abs. 2 ZPO). Die Genehmigung hat rückwirkende Kraft und kann\nauch durch konkludentes Verhalten erfolgen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1\nzu § 38; ZR 74 Nr. 38). Die Beschwerdegegnerin wurde schon vor Friedensrichter\ndurch den gleichen Rechtsanwalt vertreten wie der Kläger 1 (BG act. 1). Nach\ndem Tode des Klägers 1 trat sie als dessen Rechtsnachfolgerin in den Prozess\nein und führte das Berufungsverfahren weiter (vgl. oben I.2). Sie wird auch heute\nnoch durch denselben Rechtsanwalt vertreten. Aus dem Ganzen kann geschlossen werden, dass sie mit den bisherigen Prozesshandlungen des Rechtsvertreters (auch) für den Kläger 1 einverstanden war und sie damit konkludent genehmigte. Dass sie die Handlungsunfähigkeit des Klägers 1 bestritt, zeigt nur umso\ndeutlicher, dass sie die Handlungen des von ihm bestellten Rechtsvertreters billigte (vgl. KG act. 2 S. 7). Andernfalls hätte sie die Gelegenheit benützt, dessen\nProzesshandlungen als ungültig darzustellen. Nach dem Gesagten waren die\nProzesshandlungen des Rechtsvertreters des Klägers 1 bzw. seiner Rechtsnachfolgerin gültig. Insofern ist es von vornherein unerheblich, ob der Kläger 1\nhandlungsfähig gewesen sei, und ob sich die zu Beginn des Verfahrens eingereichte Vollmacht auch auf die Klageerhebung bezogen habe.\n\ne) Insgesamt sind die Rügen betreffend die Handlungsfähigkeit des\nKlägers 1 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n- 9 -\n\n2. a) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Vorinstanz habe die klägerische Forderung geschützt mit der Begründung, die Beschwerdeführer hätten Art. 725 und 729b OR verletzt (KG act. 2 S. 21). Schon mit der Klageantwort vom 21. Oktober 2000 hätten die Beklagten aber sowohl die Pflichtwidrigkeit ihres Handelns als auch den Schaden und den adäquaten Kausalzusammenhang bestritten (BG act. 23 S. 55, 56). Sie hätten geltend gemacht, die Pflichtverletzung sei nicht rechtsgenügend substantiiert (BG act. 23 S. 59) und es greife\nkeine Vermutung des Verschuldens (BG act. 23 S. 60). Der Schaden sei in der\nKlageschrift nicht rechtsgenügend dargestellt (BG act. 23 S. 61 ff.). An diesen\nEinreden hätten sie auch in der Duplik festgehalten (BG act. 42 S. 33 ff.). Im Berufungsverfahren hätten sie dann klar die Verletzung des rechtlichen Gehörs verdeutlicht und erklärt, dass man ohne Durchführung eines Beweisverfahrens nicht\neinfach auf die unsubstantiierte Schadenersatzforderung von Fr. 400'000.-- abstellen könne (OG act. 81 S. 29 ff.). Obwohl Schaden, Verschulden und Kausalzusammenhang bestritten gewesen seien, habe die Vorinstanz die Forderung geschützt, im Wesentlichen mit der Behauptung, dass den Beklagten 1 und 2 spätestens am 4. Juni 1997 habe klar sein müssen, dass keine konkreten Aussichten\nauf eine Sanierung mehr vorhanden gewesen seien und sie spätestens dann die\nBilanzen hätten deponieren müssen (KG act. 2 S. 21, 22). Diese Feststellung beinhalte aber klar eine antizipierte Beweiswürdigung und führe dann gezwungenermassen auch zum willkürlichen Schluss auf S. 31 des angefochtenen Urteils,\nwonach der hypothetische Verlust im Frühjahr 1997 jedenfalls um mehr als\nFr. 400'000.-- unter jenem bei der Konkurseröffnung am 6. Januar 1998 gelegen\nsei (KG act. 2 S. 31). Mit dieser willkürlichen Tatsachenbehauptung, ohne Durchführung eines Beweisverfahrens, habe man den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör verweigert, insbesondere das Recht, den Gegenbeweis zu führen,\ndemzufolge der um ein paar Monate verspätet durchgeführte Konkurs den Schaden weder verursacht, geschweige denn vergrössert habe. Damit sei das rechtliche Gehör und der Anspruch auf Führung des Gegenbeweises verletzt. Die Vorinstanz habe aufgrund von reinen Parteibehauptungen entschieden (KG act. 1 S.\n10-12).\n- 10 -\n\nb) aa) Bundesrecht ist verletzt, wenn der kantonale Richter über\nrechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt oder Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten\nworden sind, als richtig hinnimmt. Gemäss Art. 8 ZGB darf der Richter eine bestrittene tatsächliche Behauptung nicht ungeprüft seinem Entscheid zugrunde legen (BGE 105 II 145; 126 III 317; ZR 95 Nr. 73 Erw. b.aa; Frank/Sträuli/ Messmer,\na.a.O., N 13 b, c zu § 285; Lieber, a.a.O., S. 225 f.). Hingegen stellt die Abnahme\nnicht aller angerufenen, sondern nur einzelner Beweismittel allenfalls eine Gehörsverweigerung dar bzw. beruht auf willkürlicher (antizipierter) Beweiswürdigung, was in jedem Fall als Verletzung von kantonalem Prozess- bzw. Verfassungsrecht mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde zu rügen ist (ZR 95 Nr. 73 Erw.\nb.bb; Lieber, a.a.O., S. 224, 229; Schmid, in Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2002, N 12 zu Art.\n8).\n\n"}